Sofern nach dem
Ein Seemann, der auf einem unter dänischer Flagge fahrenden Schiff tätig war, das einer Reederei mit Sitz in Dänemark gehörte, stritt sich mit dem Finanzamt über die Versteuerung seiner Einkünfte. Nach dem
Die Klage gegen die Steuerfestsetzung wurde abgewiesen. Grundsätzlich war der Kläger unbeschränkt - und damit mit seinem Welteinkommen - in Deutschland steuerpflichtig, weil er hier auch seinen Wohnsitz hatte. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Tätigkeit an Bord des Schiffs eines Unternehmens, das in Dänemark den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung hat, stand nach dem geltenden
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