Ausgabe 12/2014
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 20.03.2014
FG Münster, Urt. v. 09.12.2013 - 3 K 3969/11 Erb, Rev. zugelassen

Darf die sog. Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) für jede wirtschaftliche Einheit gesondert gewählt werden?

Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13b ErbStG kann im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) gestellt werden.

FG Münster, Urt. v. 09.12.2013 - 3 K 3969/11 Erb, Rev. zugelassen

Kurzfassung

Das FG Münster hat die Verwaltungsauffassung in R E 13a.13 Abs. 1 Satz 1 ErbStR bestätigt, wonach der Erwerber den Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen kann.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger aufgrund notariellen Erbvertrags seinen verstorbenen Vater beerbt und u.a. Gesellschaftsanteile an einer GmbH sowie an einer KG erhalten. Für das begünstigte Vermögen wollte er eine Steuerbefreiung von 100 % in Anspruch nehmen. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG in Höhe von 100 % (Optionsverschonung, § 13a Abs. 8 ErbStG) jedoch nur für die GmbH-Anteile. Für den KG-Anteil gewährte es weder die Regel- noch die Optionsverschonung, weil die Verwaltungsvermögensquote über 10 % lag.