Kurzfassung
Das FG Münster hat die Verwaltungsauffassung in R E 13a.13 Abs. 1 Satz 1 ErbStR bestätigt, wonach der Erwerber den Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen kann.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger aufgrund notariellen Erbvertrags seinen verstorbenen Vater beerbt und u.a. Gesellschaftsanteile an einer GmbH sowie an einer KG erhalten. Für das begünstigte Vermögen wollte er eine Steuerbefreiung von 100 % in Anspruch nehmen. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG in Höhe von 100 % (Optionsverschonung, § 13a Abs. 8 ErbStG) jedoch nur für die GmbH-Anteile. Für den KG-Anteil gewährte es weder die Regel- noch die Optionsverschonung, weil die Verwaltungsvermögensquote über 10 % lag.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|