Darlehenszinsen an Gesellschafter stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen. Eine Versteuerung nach dem persönlichen Steuersatz ist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG bei einem Anteil von mehr als 10 % an der darlehensnehmenden Gesellschaft zwingend vorzunehmen.
Kurzfassung
Im Urteilsfall hatte eine zu 50 % beteiligte Gesellschafterin aufgrund diverser Darlehen mit ihrer Gesellschaft Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG wurden diese Einkünfte dem individuellen Steuersatz und nicht der Abgeltungsteuer unterworfen.
Die Darlehensverhältnisse waren unter dem Aspekt der Fremdüblichkeit konzipiert. Die tatsächliche Durchführung wie auch die Höhe der Darlehenszinsen waren voll steuerlich anerkannt und unstrittig. Aus Sicht der Klägerin läuft jedoch der Sinn und Zweck des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG, die Missbrauchsbekämpfung, ins Leere, und die Festsetzung der 10-%-Grenze führt zu Willkür. Bei unangemessenen Verträgen würden Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (vGA) vorliegen, andere missbräuchliche Darlehensgestaltungen würde § 42 AO verhindern.
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