Durch die Einführung des 49-€-Tickets besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen. Richtig gelöst, bleibt entweder die steuerfreie Gestellung des Jobtickets oder der volle Ansatz der Werbungskosten im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung.
Die steuerfreie Erstattung eines Jobtickets und die dazugehörigen Kriterien sind in § 3 Nr. 15 EStG geregelt. Seit dem 01.05. 2023 gilt das auch für das 49-€-Ticket. Demnach können Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (i.S.d. § 8 Abs. 4 EStG) geleistet werden und die die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abdecken, steuerfrei erstattet werden. Das Gleiche gilt, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Fahrberechtigung erwirbt.
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