Ausgabe 35/2015
Thema der Woche vom 25.08.2015
BFH, Urt. v. 16.12.2014 - VIII R 52/12

Datenzugriff beim Berufsgeheimnisträger

Der BFH hat in einer grundlegenden Entscheidung zum Datenschutz beim Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung Stellung genommen. In dem Urteil schränkt er den Datenzugriff durch die Finanzverwaltung zugunsten der Datensicherheit ein. Danach muss die Finanzverwaltung den Sicherheitsinteressen der Steuerpflichtigen Rechnung tragen, wenn Daten herausgegeben werden; mit den Daten kann sie nicht nach Belieben verfahren.

BFH, Urt. v. 16.12.2014 - VIII R 52/12

Sachverhalt der Entscheidung

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Steuerberater und war bis zum 31.12.2005 Gesellschafter einer Steuerberatungs GbR. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung.

Das Finanzamt ordnete beim Kläger eine Außenprüfung an. Gegenstand der Prüfung war die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Umsatzsteuer 2006 bis 2008. Gemäß einer telefonischen Absprache vor Prüfungsbeginn sollte die Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des Klägers erfolgen.

Das Finanzamt forderte neben weiteren Unterlagen die Buchführungsdaten auf einem Datenträger an. Es formulierte in üblicher Weise wie folgt: "Zur Prüfung werden die Daten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger, entsprechend den Grundsätzen zum Datenzugriff zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), benötigt (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO)."