Sinn und Zweck des § 15a EStG besteht darin, dem Kommanditisten nur dann einen steuerrechtlichen Verlustausgleich zu ermöglichen, wenn dieser durch den Verlust auch tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Hintergrund ist, dass der Kommanditist als beschränkt haftender Gesellschafter im Außenverhältnis nur bis zu seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme haftet (§ 171 Abs. 1 HGB).
Daher ordnet § 15a EStG an, dass ein Anteil am Verlust der KG nicht ausgeglichen werden darf, soweit beim Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Soweit ein derartiger Verlust vorliegt, darf dieser weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG. Vielmehr ist der Verlust als sog. verrechenbarer Verlust gesondert festzustellen. Dieser darf dann erst mit Gewinnen aus den Folgejahren verrechnet werden, § 15a Abs. 2 EStG.
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