Ein in der Schweiz angestellter Steuerpflichtiger, der für seine Arbeitgeberin „mit Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktion im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, ist leitender Angestellter i.S.d. Art.
Ein Diplomkaufmann stritt sich mit dem Finanzamt über seine Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit bei einem Schweizer Konzern, für den er u.a. als CFO tätig war. Von 240 Arbeitstagen übte er lediglich an 63 Arbeitstagen seine Tätigkeit im Inland oder anderen Drittstaaten aus, an 60 Tagen kehrte er nicht zu seinem Wohnsitz im Inland zurück. In der Schweiz wurden seine Einkünfte vollumfänglich versteuert - das deutsche Finanzamt wollte seine Einkünfte ebenfalls voll versteuern, was strittig ist.
Trotzdem das vorläufige Rechtsschutzersuchen des Klägers erfolglos geblieben ist, gab das FG Baden-Württemberg im Hauptsacheverfahren der Klage statt. Nach Art.
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