NV: Die Bescheinigung gem. § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur Bindungswirkung in Bezug auf Zuschüsse haben, die von einer der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden für diese Zwecke gewährt worden sind; andere Zuschüsse, auch solche aus öffentlichen Kassen, gehören nicht dazu.
Im Kern war streitig, ob die Aussage der zuständigen Denkmalbehörde, dass keine Zuschüsse gewährt wurden, der Korrektur eines Einkommensteuerbescheids entgegensteht, wenn der Kläger gleichwohl einen Zuschuss einer Förderbank zum Erwerb von denkmalgeschütztem Wohneigentum erhalten hat. Der BFH hat dies verneint.
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