Ausgabe 42/2011
Thema der Woche vom 20.10.2011

Der richtige Umgang mit der ausländischen Quellensteuer

Ausländische Einkünfte werden grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Verfahren berücksichtigt:

  1. Steuerfrei mit/ohne Progressionsvorbehalt: Die ausländischen Erträge sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Die Einkünfte erhöhen den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte, ohne selbst der Steuer zu unterliegen. Bei steuerfreien Auslandseinkünften aus EU- und EWR-Staaten ist der positive und negative Progressionsvorbehalt seit 2008 entfallen, so dass er nur noch bei Drittländern greift.
  2. Steuerpflichtig unter Anrechnung der Auslandssteuer: Die Einkünfte werden sowohl im Quellen- als auch im Wohnsitzstaat besteuert; eine Anrechnung der im fremden Staat gezahlten Abgaben erfolgt dann im Wohnsitzland. Dieses Verfahren gilt nach dem OECD-Musterabkommen grundsätzlich bei den Kapitaleinkünften und ist in den einzelnen DBA entsprechend geregelt. Sofern es sich nicht um Aktien im Streubesitz handelt (unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft), beträgt die Quellensteuer nur 5 %.