Ausgabe 42/2017
Gesetzgebung vom 17.10.2017

Die Änderungen bei der Altersversorgung ab 2018

Nach Auffassung des Gesetzgebers sind weitere Anstrengungen und neue Wege notwendig, um eine möglichst hohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung (BAV) und damit ein höheres Versorgungsniveau durch zusätzliche Altersvorsorge zu erreichen. Er hat deshalb das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214) beschlossen. Die Änderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft. Einen Überblick über die Neuerungen hatten wir Ihnen bereits im Gesetzgebungsverfahren bereitgestellt (vgl. STX 26/2017). Inzwischen sind auch weitere steuerliche Details bekannt.

Daneben enthält das Gesetz vielfältige Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. So wird den Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. In diesem Fall werden keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen mehr vorgesehen. Bei dieser neuen Form der Betriebsrente sind die Arbeitgeber verpflichtet, im Fall einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben.

Der nachfolgende Beitrag stellt die wichtigsten steuerlichen Änderungen ab 2018 dar.

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