Ausgabe 49/2021
Thema der Woche vom 08.12.2021

Die Folgen der Grundsteuerreform

Bisherige Bewertung

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer war bisher der Einheitswert, welcher von der Finanzverwaltung für jedes Grundstück gesondert festgestellt wurde. Dieser Einheitswert sollte alle sechs Jahre anhand der dann aktuellen Wertverhältnisse neu ermittelt werden. Tatsächlich erfolgte die Ermittlung der Einheitswerte für Grundstücke in Westdeutschland jedoch ausschließlich auf Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 bzw. für Grundstücke in Ostdeutschland nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1935.

Dies hatte zur Folge, dass für gleichartige Grundstücke in West- und in Ostdeutschland unterschiedliche Einheitswerte ermittelt wurden. Weiterhin erfolgte im Rahmen der Ermittlung des Einheitswerts keine wesentliche Differenzierung aufgrund des Alters des Gebäudes, da ausschließlich das Alter des Gebäudes am 01.01.1964 bzw. am 01.01.1935 maßgeblich war, so dass ein Haus mit Baujahr 2016 den gleichen Einheitswert wie ein Haus mit Baujahr 1963 haben konnte.

Diesem klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot setzt das BVerfG mit seinem Urteil vom 10.04.2018 ein Ende und beauftragte den Gesetzgeber, bis Ende 2019 für eine Neuregelung zu sorgen. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine Neuregelung getroffen worden wäre, hätten die Städte und Gemeinden die Grundsteuer nicht weiter erheben dürfen.