Ausgabe 29/2020
Thema der Woche vom 15.07.2020

Die neue Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Am 12.06.2020 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen. Es handelt sich hierbei um ein Nachfolgeprogramm der Soforthilfemaßnahmen des Bundes und der Länder. Hiermit sollen bei betroffenen Unternehmen Umsatzausfälle kompensiert werden. Das Besondere bei dieser Maßnahme: Die Antragstellung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen, und zwar bis zum 31.08.2020. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Themen der neuen Hilfsmaßnahmen zusammengestellt.

Sinn und Zweck des Programms

Insbesondere die Maßnahmen des Lockdowns sowie die angespannte konjunkturelle Lage durch die Corona-Krise hatten und haben für viele Branchen erhebliche Umsatzausfälle und damit ernsthafte Liquiditätsprobleme zur Folge. Durch die Überbrückungshilfe soll die Weiterführung des Betriebs im Rahmen der Deckung von laufenden Kosten ermöglicht werden. Die Überbrückungshilfe ergänzt somit weitere Stabilisierungsmaßnahmen, etwa im Rahmen verschiedener KfW-Programme. Das Programm ist branchenübergreifend ausgestaltet und hat ein Volumen von maximal 25 Mrd. €.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?