Nach der im Wesentlichen gegenüber der bisherigen Norm des § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. inhaltsgleichen Vorschrift des § 13a Abs. 10 ErbStG kann der Erwerber die vollständige Verschonung betrieblichen Vermögens unwiderruflich beantragen. Die Vollverschonung deckt sich hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich mit der Regelverschonung. Es muss allerdings hinzutreten, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG besteht.
In diesem Fall wird die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG unter strengeren Fortführungsregelungen gewährt: Die Lohnsummenfrist von fünf Jahren wird auf sieben Jahre verlängert, die Mindestlohnsumme wird erhöht und die Behaltensfrist beträgt nicht fünf, sondern sieben Jahre.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|