Taxis oder Mietwagen bieten sich dafür an, vom Fahrer auch für private Zwecke genutzt zu werden. In diesem Fall greift ggf. die 1-%-Regelung im Rahmen der Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils. Grundlage hierfür ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Bei der Anschaffung von Taxen und Mietwagen gibt es allerdings branchenspezifische Besonderheiten bei den Preislisten, die tendenziell günstiger sind als die üblichen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH über die Frage entschieden, ob sich besondere Herstellerpreisleisten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils auswirken.
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