Ausgabe 11/2019
Thema der Woche vom 12.03.2019
BFH, Urt. v. 08.11.2018 - III R 13/16

Die richtige Preisliste bei Privatnutzung von Taxis und Mietwagen

Taxis oder Mietwagen bieten sich dafür an, vom Fahrer auch für private Zwecke genutzt zu werden. In diesem Fall greift ggf. die 1-%-Regelung im Rahmen der Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils. Grundlage hierfür ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Bei der Anschaffung von Taxen und Mietwagen gibt es allerdings branchenspezifische Besonderheiten bei den Preislisten, die tendenziell günstiger sind als die üblichen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH über die Frage entschieden, ob sich besondere Herstellerpreisleisten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils auswirken.

BFH, Urt. v. 08.11.2018 - III R 13/16

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgt die Bewertung der Privatnutzung eines Pkw mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung, zzgl. der Kosten von Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Für Elektrofahrzeuge gelten Sonderregelungen durch eine gestaffelte Reduzierung des Listenpreises um bestimmte Beträge bzw. wird der Listenpreis halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG).
  • Bei der Privatnutzung eines Pkw für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen darüber hinaus noch 0,03 % des Listenpreises monatlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden.

Privat genutztes Taxi