Kaufleute müssen Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang aufbewahren. Das gilt auch bei EÜR-Rechnern. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen gemacht, Abschlüsse festgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an einer rechtlichen Verpflichtung. Nachfolgend eine Aufstellung der Unterlagen, die nach dem Jahreswechsel nun nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind.
Nach Handels- und Steuerrecht (§§ 257 HGB, 147 AO) müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen gemacht, Abschlüsse festgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Das gilt ebenfalls für Belege, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Dabei können die Unterlagen (Ausnahme: Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz, Zollanmeldung) auch auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.
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