Ausgabe 4/2017
Thema der Woche vom 24.01.2017

Differenzbesteuerung bei Ersatzteilverkäufen

Der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt die Lieferung von körperlichen Gegenständen. Voraussetzung ist zunächst, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist. Weiterhin darf der Erwerb der betreffenden Gegenstände durch den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet nicht mit Umsatzsteuer belastet gewesen sein. Dazu darf für die Eingangslieferung beim Veräußerer keine Umsatzsteuer angefallen sein. In dem aktuellen Urteil des EuGH v. 18.01.2017 - Rs. C-471/15 geht es vor allem darum, ob Ersatzteile aus Fahrzeugen, die zerlegt werden, der Differenzbesteuerung unterliegen können. Die deutsche Finanzverwaltung lehnt die Differenzbesteuerung beim sog. Ausschlachten von Schrottfahrzeugen zurzeit noch ab.

Streitfall

Klägerin in dem Verfahren aus Dänemark ist die Firma Sjelle Autogenbrug, ein Fahrzeugverwertungsunternehmen, das im Wesentlichen mit gebrauchten Autoteilen und Altfahrzeugen handelt. Nach dänischem Abfallrecht darf das Unternehmen den Altfahrzeugen Ersatzteile entnehmen. Außerdem veräußert das Verwertungsunternehmen in geringem Umfang Metallschrott (Eisen), der nach der Behandlung und der Entnahme der Autoteile zurückbleibt.