Der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt die Lieferung von körperlichen Gegenständen. Voraussetzung ist zunächst, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist. Weiterhin darf der Erwerb der betreffenden Gegenstände durch den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet nicht mit Umsatzsteuer belastet gewesen sein. Dazu darf für die Eingangslieferung beim Veräußerer keine Umsatzsteuer angefallen sein. In dem aktuellen Urteil des EuGH v. 18.01.2017 -
Klägerin in dem Verfahren aus Dänemark ist die Firma Sjelle Autogenbrug, ein Fahrzeugverwertungsunternehmen, das im Wesentlichen mit gebrauchten Autoteilen und Altfahrzeugen handelt. Nach dänischem Abfallrecht darf das Unternehmen den Altfahrzeugen Ersatzteile entnehmen. Außerdem veräußert das Verwertungsunternehmen in geringem Umfang Metallschrott (Eisen), der nach der Behandlung und der Entnahme der Autoteile zurückbleibt.
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