Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen.
Die Klägerin ist ein öffentlich-rechtliches berufsständisches Versorgungswerk. Zweck der Klägerin ist die Sicherung der Kammerangehörigen im Alter, bei Berufsunfähigkeit und von deren Hinterbliebenen.
Körperschaftsteuerlich wurde die Tätigkeit der Klägerin als berufsständisches Versorgungswerk als Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG in der im Streitjahr 2010 anzuwendenden Fassung eingeordnet. Die Klägerin war hinsichtlich der im BgA erzielten gewerblichen Einkünfte gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG für Zwecke der Körperschaftsteuer steuerbefreit. Sie erzielte im BgA auch diejenigen Kapitalerträge, für die sie im Streitfall die Freistellung von der Kapitalertragsteuer und vom Solidaritätszuschlag begehrte. Diese gehörten gem. § 20 Abs. 8 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG zu den gewerblichen Einkünften.
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