Es ist möglich, dass die Anwendung des § 22 EStG in der Fassung des AltEinkG in bestimmten Fällen zu einer sog. doppelten Besteuerung führt. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung liegt beim Steuerpflichtigen, wenn er dies geltend macht. Maßgebend für die Ermittlung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Rentenbeziehers dürfte die im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbare Sterbetafel sein. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der steuerunbelastet bleibenden Teile der voraussichtlichen künftigen Rentenbezüge des Steuerpflichtigen die Summe der von ihm aus versteuertem Einkommen geleisteten entsprechenden Altersvorsorgeaufwendungen übersteigt.
Kurzfassung
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