Ausgabe 44/2014
Thema der Woche vom 30.10.2014

Doppelte Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaushalt

Mit Urteil vom 05.06.2014 - VI R 76/13, NV, hat der BFH zur Möglichkeit eines eigenen Hausstands in der elterlichen Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen. Erwachsene und wirtschaftlich selbständige Kinder mit Hauptwohnung im Elternhaus müssen dem Urteil zufolge nicht zwangsläufig in den Haushalt der Eltern eingliedert sein. Folglich kann ein Haupthaushaltsstand des Steuerpflichtigen am Wohnsitz der Eltern auch dann vorliegen, wenn dieser gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Das Urteil ist zur Rechtslage vor 2014 ergangen, es ist jedoch in seinen Grundsätzen auch für die geänderte Rechtslage ab 2014 relevant.

Rechtliche Ausgangslage des Urteils

  • Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen.