Als einschneidendste Änderung des neuen Reisekostenrechts kann wohl die Einführung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte gelten. Diese führt dazu, dass der Werbungskostenabzug nun anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber erfolgt und nicht mehr durch den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Dadurch ergeben sich viele nachteilige Rechtsfolgen, so dass häufig nur noch die Entfernungspauschale angesetzt werden kann. Für viele Berufsgruppen hat der BFH diese Änderungen bereits bestätigt.
Darüber hinaus wurde jedoch auch die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auf 1.000 € begrenzt sowie das Kriterium der finanziellen Beteiligung eingeführt. Hier haben sich die Gerichte bislang eher arbeitnehmerfreundlich gezeigt.
Grundsätzlich gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu den Werbungskosten notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine solche liegt demnach dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|