Ausgabe 7/2021
Gesetzgebung vom 17.02.2021

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat erneut Verbesserungen im Steuerrecht auf den Weg gebracht, um die Corona-Folgen für Menschen und Unternehmen abzufedern. Ziel bleibt es, die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren, Arbeitsplätze zu sichern und Familien zu unterstützen. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 19/26544). Nachfolgende Punkte sollen mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt werden:

Kinderbonus

Eltern erhalten für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 €. Wie schon im vergangenen Jahr, wird der Kinderbonus nicht auf Sozialleistungen angerechnet und soll vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zugutekommen.

Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2021 besteht für jedes Kind, für das im Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.