Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 05.03.2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, das Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbständige vorsieht. Die Maßnahmen im beschlossenen Gesetz (BR-Drucks. 188/21) sind gegenüber dem Gesetzentwurf, über den wir im Steuer-Telex (in Ausgabe 7/2021, 84) berichtet hatten, weitgehend unverändert:
Ein vorläufiger Verlustrücktrag für das Jahr 2021 kann nun bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden. Das ist die einzige Ergänzung im endgültigen Gesetz. Bisher war der 30%ige Pauschalrücktrag nach § 111 EStG nur von 2020 nach 2019 möglich.
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