Ausgabe 39/2011
Gesetzgebung vom 29.09.2011

Drittes Umsatzsteueränderungsgesetz unterwegs

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde ("Sollversteuerung"). Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei grundsätzlich nicht an. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bietet den Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 ı betragen hat, die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ("Istversteuerung"). Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt worden ist. Das heißt, die Abführung der Steuer an das Finanzamt muss erst erfolgen, wenn und soweit der Kunde gezahlt hat.

Die Istversteuerung schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, auch weil der Vorsteuerabzug für die bezogenen Eingangsleistungen sofort, d.h. ohne Rücksicht auf eine Bezahlung, vorgenommen werden kann.

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Grenze für die Istbesteuerung zum 01.07.2009 auf bundeseinheitlich 500.000 ı angehoben. Allerdings ist diese Anhebung bis Ende 2011 befristet. Ab 2012 sollte danach die Grenze wieder auf 250.000 ı gesenkt werden und für das gesamte Bundesgebiet gelten.