Ausgabe 42/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 16.10.2014
FG Münster, Beschl. v. 18.08.2014 - 6 V 1932/14 AO, rkr.

Due-Diligence-Bericht: Vorlageersuchen des Finanzamts ernstlich zweifelhaft

  1. Bei summarischer Prüfung erscheint ernstlich zweifelhaft, ob ein Due-Diligence-Bericht zu den im Rahmen einer Außenprüfung vorlagepflichtigen Urkunden i.S.v. § 200 AO oder sonstigen Unterlagen i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO gehört.
  2. Sollte es sich bei einem Due-Diligence-Bericht um eine vorlagepflichtige Unterlage handeln, verbleibt weiterhin zweifelhaft, ob dann der gesamte Bericht "en bloc" vorzulegen ist oder nur einzelne Passagen offenbart werden müssen. Denn ein Due-Diligence-Bericht ist wegen seines Inhalts und der enthaltenen Informationen eine "Urkunde besonderer Art", die grundsätzlich nicht herausgegeben werden muss.
FG Münster, Beschl. v. 18.08.2014 - 6 V 1932/14 AO, rkr.

Kurzfassung

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, eine Holding-GmbH, zum Zweck der gemeinsam mit einer Geschäftspartnerin geplanten Erschließung neuer Geschäftsfelder eine Due-Diligence-Prüfung bei sich durchführen lassen. Im Folgejahr veräußerte sie einen Anteil an einer Beteiligungsgesellschaft an ihren Alleingesellschafter. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Unternehmensgruppe der Antragstellerin beabsichtigte das Finanzamt, die Angemessenheit des Kaufpreises für die Anteilsübertragung zu überprüfen, und verlangte hierfür die Vorlage des Due-Diligence-Berichts.