Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Kurzfassung
Die Klägerin war im Streitjahr 2018 als Landwirtin tätig. Ihr gesamter Betrieb einschließlich aller Nutzflächen befand sich in Österreich und wurde auch von dort aus bewirtschaftet. Dort entstehende Umsätze versteuerte die Klägerin nach Durchschnittssätzen entsprechend § 22 UStG Österreich. Für ihre in Deutschland entstehenden Umsätze wandte sie hingegen § 24 UStG an, wodurch bei erstmaliger Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine Steuer zu entrichten war.
Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß, allerdings unter Vorbehalt der Nachprüfung, und änderte die Festsetzung später nach § 164 AO. Die Voraussetzungen des § 24 UStG hätten im Streitjahr nicht vorgelegen, so dass die in Deutschland erzielten Umsätze der Klägerin dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen waren. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch hatte sie keinen Erfolg.
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