Das BVerfG hat entschieden,
dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist (Beschl.
v. 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BGBl
I 2013,
Das BVerfG hat übergangsweise angeordnet, dass die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar bleiben, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 01.08.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.
Seit dem 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i.S.v. Art. 6 GG, §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|