Ausgabe 27/2013
Thema der Woche vom 04.07.2013

Ehegattensplitting auch für homosexuelle Paare

Das BVerfG hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist (Beschl. v. 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BGBl I 2013, 1647). Die entsprechenden Vorschriften des EStG verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 geändert werden.

Das BVerfG hat übergangsweise angeordnet, dass die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar bleiben, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 01.08.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

Hintergrund und bisherige Verwaltungspraxis

Seit dem 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i.S.v. Art. 6 GG, §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht.