Wählt ein Steuerpflichtiger in einem VZ die Einmalbesteuerung
nach § 92a Abs. 2 Satz 6 EStG und tritt noch in demselben VZ ein
Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG (Aufgabe der Selbstnutzung der
geförderten Wohnung) ein, erfolgt für den VZ eine Besteuerung
des Auflösungsbetrags nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG gem. § 22
Nr. 5 Satz 4 EStG. Die Regelungen des § 22 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG
sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Mitteilungspflichtige
hat - bezogen auf die Besteuerung des Wohnförderkontos des Steuerpflichtigen
- für diesen VZ nur eine Rentenbezugsmitteilung nach §
Die Verwaltung erläutert diese Regelung mit folgendem Beispiel:
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