Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung können weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung.
Der BFH hat bereits mit seinen Urteilen vom 30.11.2016 (BStBl II 2017,
Der BFH hat zudem seine früher vertretene Rechtsprechung geändert. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbstgetragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1-%-Regelung, 0,03-%-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmeseite mindern. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung hat der BFH im vorliegenden Fall die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
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