Ein Hund, der zu schulischen Zwecken von einem Lehrer auch beruflich genutzt wird, ist dennoch kein Arbeitsmittel. Die Aufwendungen sind Kosten der privaten Lebensführung. Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht.
Eine Lehrerin einer Gesamtschule benötigte ihren Hund regelmäßig auch für den Unterricht im Rahmen des im Schulkonzept festgeschriebenen Projekts "Schulhund". Die 50 % als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen erkannte das Finanzamt nicht an.
Auch das FG Rheinland-Pfalz hat den Werbungskostenabzug abgelehnt. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zwar zu den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG), dazu zählen aber nur Wirtschaftsgüter, die (fast) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (BFH, Urt. v. 23.10.1992 - VI R 31/92, BStBl II 1993,
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