Ausgabe 38/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 18.09.2014
FG Sachsen, Urt. v. 25.06.2014 - 8 K 1144/13

Ein betrieblich genutztes Wohnmobil ist kein Auto

Die Zuordnung eines Fahrzeugs zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % voraus. Die entsprechende Nutzung eines Wohnmobils ist anders als bei Pkws mindestens über einen Zeitraum von einem Jahr nachzuweisen.

FG Sachsen, Urt. v. 25.06.2014 - 8 K 1144/13

Kurzfassung

Ein gewerblich tätiger EDV-Systemberater hatte sein Wohnmobil für umsatz- und ertragsteuerliche Zwecke dem Betriebsvermögen zugeordnet. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde eine betriebliche Nutzung über 10 % nicht für glaubhaft gehalten. Entsprechend wurden die Steuerbescheide geändert.

Das FG Sachsen hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die vorgelegten lückenhaften Nachweise für einzelne betriebliche Fahrten für eine Glaubhaftmachung der mindestens 10%igen Nutzung ausreichen. Grundsätzlich gibt es für die Nachweisführung keine gesetzliche Vorgabe. Die Verwaltung verlangt hier üblicherweise über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten formlose, aber zusammenhängende Aufzeichnungen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG ist nicht notwendig (BMF-Schreiben v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/1004, BStBl I 2009, 1326).