Die Zuordnung eines Fahrzeugs zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % voraus. Die entsprechende Nutzung eines Wohnmobils ist anders als bei Pkws mindestens über einen Zeitraum von einem Jahr nachzuweisen.
Kurzfassung
Ein gewerblich tätiger EDV-Systemberater hatte sein Wohnmobil für umsatz- und ertragsteuerliche Zwecke dem Betriebsvermögen zugeordnet. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde eine betriebliche Nutzung über 10 % nicht für glaubhaft gehalten. Entsprechend wurden die Steuerbescheide geändert.
Das FG Sachsen hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die
vorgelegten lückenhaften Nachweise für einzelne betriebliche Fahrten
für eine Glaubhaftmachung der mindestens 10%igen Nutzung ausreichen. Grundsätzlich
gibt es für die Nachweisführung keine gesetzliche Vorgabe. Die Verwaltung
verlangt hier üblicherweise über einen repräsentativen Zeitraum
von drei Monaten formlose, aber zusammenhängende Aufzeichnungen.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
4 EStG ist nicht notwendig (BMF-Schreiben v. 18.11.2009 -
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