Bei bebauten Grundstücken stellt sich oftmals die Frage, welche Aufwendungen als abschreibungspflichtige Anschaffungskosten und welche als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sind. Der BFH hat nun in einem aktuellen Urteil vom 03.08.2016 (IX R 14/15) zu der Abzugsfähigkeit von Kosten für die Erneuerung von Einbauküchen entschieden. In diesem Zusammenhang hat sich die Rechtsprechung jetzt dahingehend geändert, dass eine Einbauküche regelmäßig als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist.
Der Kläger war Eigentümer von insgesamt drei Vermietungsobjekten. Er machte im Streitjahr 2010 die Aufwendungen für die Erneuerung der in den Wohnungen befindlichen Einbauküchen als sofort abziehbaren Aufwand geltend. Bestandteil der Kosten waren jeweils die Aufwendungen für Herd, Spüle, Kühlschrank, Dunstabzugshaube sowie Arbeitsplatte und Einbaumöbel. Die Kosten betrugen insgesamt 3.000 €. Das Finanzamt sah dies jedoch differenzierter. Die Elektrogeräte mit Anschaffungskosten unter 410 € wurden als sofortabzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Die Einbaumöbel wurden vom Finanzamt als ein einheitliches Wirtschaftsgut betrachtet, das über zehn Jahre abzuschreiben war. Der zugehörige Kühlschrank wurde vom Finanzamt auf fünf Jahre abgeschrieben.
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