Ausgabe 42/2014
Sonstiges Aktuell vom 16.10.2014
BFH, Urt. v. 18.06.2014 - II R 12/13

Einbeziehung eines Folgelastenbeitrags in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, ist keine Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und damit nicht Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grunderwerbsteuer.

BFH, Urt. v. 18.06.2014 - II R 12/13

Kurzfassung

Eine sonstige Leistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt vor, wenn sich der Käufer kaufvertraglich verpflichtet, eine bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in der Person des Verkäufers entstandene Verbindlichkeit (Zahlungsverpflichtung) zu tragen. Dies setzt voraus, dass die Verbindlichkeit ohne die getroffene Vereinbarung allein vom Veräußerer erfüllt werden müsste. Im Streitfall war für den Veräußerer bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Zahlungsverpflichtung aus der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Folgelastenvereinbarung entstanden.