Ab dem 01.01.2015 ist
es im Zuge des Kroatien-Anpassungsgesetzes (BGBl I 2014, 1266) zu
Änderungen beim Ort der sonstigen Leistung gekommen. Ab dem kommenden
Jahr sind Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen - z.B. per Download bzw.
per Streaming (von Musik etc.) - immer im Land des Dienstleistungsempfängers
zu besteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um
einen Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen
bezieht, oder um einen privaten Endverbraucher. Diese Neuerung führt
dazu, dass die betroffenen Dienstleister sich nunmehr in jedem EU-Land,
in dem sie Leistungen erbringen, grundsätzlich umsatzsteuerlich
registrieren lassen müssen. Für die betroffenen Branchen wäre
ein Zwang zur steuerlichen Registrierung in unterschiedlichen EU-Staaten
mit erheblichen Kosten verbunden. Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung
der Folgen aus der Gesetzesänderung den MOSS eingeführt.
Ausgangslage bei sonstigen Leistungen
zwischen zwei EU-Ländern
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