Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung der selbstgenutzten Wohnung ist nicht als Kapitalertrag der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei einer vermieteten Wohnung sind jedoch steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Die Kläger hatten im Jahr 2007 bei einer Bank zwei Darlehen aufgenommen. Eines, D1, diente der Finanzierung einer vermieteten Wohnung und das andere, D2, der Anschaffung einer privat genutzten Wohnung. Die Kläger widerriefen beide Verträge im August 2014. Hinsichtlich D1 ergab sich nach einem Rechtstreit ein Nutzungswertersatz von 4.078,79 €. Bei D2 wurde ein Nutzungswertersatz von 3.582,63 € ermittelt. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2017 aufgrund einer Mitteilung der Bank einen Nutzungsersatz von 7.692,94 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
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