Ausgabe 31/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 31.07.2014
FG Sachsen, Urt. v. 12.02.2014 - 8 K 881/13

Einkünfte aus einem Schenkkreis können steuerbar und steuerpflichtig sein

Einkünfte aus einem mit einem Schneeballsystem vergleichbaren Schenkkreis können sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG darstellen.

Die fehlende Berücksichtigung der Einkünfte in der Steuererklärung kann zu einer Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mit entsprechender Festsetzung von Zinsen i.S.d. § 235 AO führen.

FG Sachsen, Urt. v. 12.02.2014 - 8 K 881/13

Kurzfassung

Über einen kuriosen Fall mit ernsthaften steuerlichen Konsequenzen hatte kürzlich das FG Sachsen zu urteilen. Strittig war, ob die Einkünfte aus einem Schenkkreis überhaupt i.S.d. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind und in der Folge eine Steuerverkürzung wegen der fehlenden Erklärung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eingetreten ist.

Der Aufbau des Schenkkreises ähnelte einem Schneeballsystem. In diesem Schenkkreis beschenkten sich in Pyramidenform eingestufte Mitglieder gegenseitig. Gleichzeitig mussten jeweils neue Mitglieder angeworben werden.

Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG liegen grundsätzlich vor, wenn das Tun, Dulden oder Unterlassen eine Gegenleistung auslöst. Das gilt zumindest, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen diese Gegenleistung auslöst. Im vorliegenden Fall sah das FG Sachsen diesen Zusammenhang als gegeben an.