Ausgabe 10/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 06.03.2014
FG Niedersachsen, Urt. v. 16.10.2013 - 9 K 124/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: IV R 39/13)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Wechsel der Gewinnermittlungsart

Die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG stehen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Ausübung des Wahlrechts gem. § 4 Abs. 3 EStG kann durch ausdrückliche Erklärung, der ein entsprechendes Verhalten folgt, oder aber schlicht durch konkludentes Handeln ausgeübt werden. Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG steht nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen grundsätzlich unbefristet zu.

Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird.

FG Niedersachsen, Urt. v. 16.10.2013 - 9 K 124/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: IV R 39/13)

Kurzfassung

Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft zulässigerweise nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wurde. Das FG Niedersachsen hat diese Frage bejaht.