Der BFH hat zu der Frage der Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. Mit dem BMF-Schreiben vom 21.04.2022 wird die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze geregelt.
1. Nennkapitalrückzahlungen
Für Fälle der Nennkapitalrückzahlung ist § 7 Abs. 2 KapErhStG anzuwenden. Das tatsächliche Vorliegen einer Nennkapitalrückzahlung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
2. Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
Die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann als Einlagenrückgewähr i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein.
Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns, das gezeichnete Kapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z.B. Kapitalrücklage) sind aus der ausländischen Handelsbilanz abzuleiten, die dem Jahr der Leistung an den Anteilseigner vorausgeht. Eine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz sowie eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Abs. 2 EStDV ist nicht erforderlich.
a) Ermittlung der Einlagenrückgewähr der Höhe nach
Es findet die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG entsprechende Anwendung. Ein Direktzugriff auf den Betrag der Einlagen ist nicht zulässig.
b) Erforderliche Unterlagen und Nachweise
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