Ausgabe 38/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 21.09.2022
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 12.07.2022 - VI 302 - S 2332 - 225

Einnahmen der in Impf- und Testzentren beschäftigten Personen

Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt waren (ärztliches und anderes Personal), übten aufgrund der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Im Zweifel kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Das Gleiche gilt für Personen, die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig waren.

In den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams oblag die ärztlich-organisatorische Begleitung sowie die arztseitige Abrechnung der Entgelte der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein.

Ist eine Lohnversteuerung unterblieben, erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens; eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer erfolgt aus Vereinfachungsgründen nicht. Dabei ist zu beachten, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen haben (§ 130 SGB IV).