Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hat, so dass diese zur Tabelle festgestellt worden sind.
Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH. Das Finanzamt erließ gegen ihn Haftungsbescheide nach § 69 AO wegen nicht abgeführter Lohnsteuer. Einspruch sowie Klage, mit denen der Kläger geltend machte, dass in den betreffenden Monaten keine Löhne mehr gezahlt worden seien, hatten keinen Erfolg. Auch der BFH lehnte ab, den Haftungsbescheid aufzuheben.
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