Ausgabe 30/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 27.07.2022
BFH, Urt. v. 12.04.2022 - VI R 22/20

Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren

  1. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (siehe BFH, Urt. v. 23.09.2009 - IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270).
  2. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270).
BFH, Urt. v. 12.04.2022 - VI R 22/20