Das Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer wurde u.a. um folgende Regelungen ergänzt:
Zur Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto wird in Rdnr. 92 folgende Regelung aufgenommen, die ab dem 01.01.2023 gilt:
"Die Herabsetzung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG. Wird der Herabsetzungsbetrag nicht an die Anteilseigner ausgekehrt, ergibt sich keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Anteile. Im Auskehrungsfall mindert der Auskehrungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entfällt. Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung oder Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können je nach Einstandskurs auch zu negativen Anschaffungskosten führen (BFH, Urt. v. 20.04.1999 - VIII R 44/96, BStBl II 1999, 698). Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entfällt, ist der Herabsetzungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein."
Für Zeiträume vor dem 01.01.2023 wird eine gesonderte Regelung aufgenommen.
Im Hinblick auf die Erhöhung des Sparerpauschbetrags ist folgende Regelung von Bedeutung:
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