Das Vermögen einer Stiftung wird unter bestimmten Bedingungen alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer unterworfen (Erbersatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Voraussetzung für die Erbersatzsteuer ist, dass
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens können Leistungen der Familienstiftungen an die Begünstigten nicht steuermindernd abgezogen werden, § 10 Abs. 7 ErbStG. Die Erbersatzsteuer ist bei Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens gleichfalls nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 8 ErbStG.
Außerdem hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG und die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 31 ErbStG auch in Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestehen.
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