Veräußerung i.S.d. § 23 EStG (2008) kann auch die Einziehung einer Forderung sein.
Der Geschäftsführer einer KG erwarb von dieser am 30.06.2008 eine Forderung gegen eine andere GmbH, an der er alleiniger Gesellschafter war, unter Wert für 200.000 €. Am 22.12.2008 beglich die GmbH die Forderung fast vollständig und zahlte an den Geschäftsführer 400.000 €. Die Steuerbarkeit des Gewinns i.H.v. 200.000 € war strittig. Ein Gestaltungsmissbrauch lag nach den Erkenntnissen einer Betriebsprüfung nicht vor.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern beurteilte den Sachverhalt als steuerpflichtig. Die Einziehung einer Forderung kommt einer Veräußerung gleich. Entsprechend ist ein solcher Vorgang - bzw. war es bis 2008 - ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. Ab dem 01.01.2009 wäre eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 2 EStG einschlägig.
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