Ausgabe 41/2020
Thema der Woche vom 07.10.2020
BMF-Schreiben v. 29.09.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004

Elektromobilität: Steuervergünstigung bei der Gewährung von Ladestrom

Durch den im Rahmen des "Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ vom 07.11.2016 (BGBl I 2016, 2498) eingeführten neuen § 3 Nr. 46 EStG wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit. Darüber hinaus wurde in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG eine Pauschalierungsregelung für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung eingeführt. Die Regelungen gelten ab dem 01.01.2017. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2019 vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wurde dann der Anwendungszeitraum der Regelungen bis zum Veranlagungszeitraum 2030 verlängert.

Mit aktuellem Schreiben vom 29.09.2020 hat das BMF zu Anwendungsfragen und Zweifelsfällen der Regelung Stellung genommen. Dieses Schreiben ist eine Aktualisierung des BMF-Schreibens vom 14.12.2016 (BStBl I 2016, 1446). Das Schreiben gilt im Wesentlichen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030.

BMF-Schreiben v. 29.09.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004

Begünstigte Elektro- und Hybridfahrzeuge