Das BMF weitet die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung von Belegen aus, insbesondere auf die grenzüberschreitenden Güterbeförderungen. Für die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG ist bereits die elektronische Übermittlung möglich. Dies gilt vor allem für die Gelangensbestätigung.
Betroffen von der Neuerung sind im Wesentlichen die grenzüberschreitenden Güterbeförderungen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnverkehr und die sonstigen Leistungen nach § 4 Nr. 3 UStG. Bei der Ausfuhr (§ 6 UStG) und bei der Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG) ist die elektronische Übermittlung nunmehr ebenfalls zulässig. Das BMF hat damit in den wesentlichen Anwendungsbereichen eine elektronische Belegübermittlung zugelassen.
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