Ausgabe 28/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 10.07.2014
OFD Magdeburg, Vfg. v. 16.04.2014 - S 2222 - 22 - St 224 V

Elektronische Datenübermittlung von Altersvorsorgebeiträgen

Nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG haben die Anbieter von Riesterverträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 2a EStG die für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 erforderlichen Daten unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer grundsätzlich bis zum 28.02. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die zentrale Stelle (ZfA) zu übermitteln.

Die Einwilligung gilt auch ohne gesonderte Erklärung für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt (Einwilligungsfiktion nach § 10a Abs. 2a Satz 4 EStG), wenn

  • der Zulageberechtigte seinen Anbieter nach § 89 Abs. 1a EStG bevollmächtigt hat, für ihn einen Zulageantrag zu stellen oder
  • dem Anbieter für das betreffende Beitragsjahr ein Zulageantrag nach § 89 Abs. 1 EStG des Zulageberechtigten vorliegt.