Das 2007 eingeführte Elterngeld steht plötzlich im Fokus der steuerrechtlichen Würdigung. Dabei geht es vorrangig um die Fragen, ob Eltern vor der Geburt des Kindes eine ungünstige Steuerklasse wählen dürfen und ob der Sockelbetrag dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Mittlerweile gibt es hierzu eine Reihe von Urteilen und anhängigen Verfahren, auf die wir nachfolgend eingehen werden.
Für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder erhalten Väter oder Mütter einen an ihrem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes. Das Elterngeld erhält jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert. Wer allerdings mehr als 30 Stunden arbeitet, hat keinen Anspruch darauf. Das einkommensabhängige Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)) ersetzt das vorherige Erziehungsgeld, das nur Bedürftige bekamen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst Erwerbstätige, Beamte, Selbständige sowie erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und Verwandte dritten Grads, wenn die Eltern die Betreuung nicht sicherstellen können.
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