Eine Arbeitsstätte ist nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit.
Kurzfassung
Streitig war, ob Aufwendungen einer Kabinenchefin (Teampurserette) für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen nach Maßgabe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Sie wollte erreichen, dass die Kosten ihrer Wege in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Flughafen in A sei nicht ihre regelmäßige Arbeitsstätte.
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