Ausgabe 25/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 22.06.2022
FG Niedersachsen, Urt. v. 16.02.2022 - 4 K 113/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 7/22)

Entfernungspauschale bei Teilzeitstudium

Ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme ist auch in Zeiten einer Erwerbslosigkeit des Steuerpflichtigen nicht notwendig als Vollzeitstudium oder vollzeitige Bildungsmaßnahme zu qualifizieren mit der Folge, dass die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale begrenzt ist.

FG Niedersachsen, Urt. v. 16.02.2022 - 4 K 113/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 7/22)

Der Kläger studierte in Teilzeit in einem Aufbaustudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. Im Jahr 2017 übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Er machte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität (zu je 277 km Entfernung) in Höhe von rund 4.800 € geltend. Er berechnete Fahrtkosten 0,30 € je gefahrenen Kilometer nach Reisekostengrundsätzen, da es sich nach seiner Einschätzung um ein Studium neben dem Beruf handele. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten nur unter Anwendung der Entfernungspauschale von insgesamt 2.410 € und begründete dies damit, dass die Fernuniversität die erste Tätigkeitsstätte des Klägers ist und somit nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden kann.