Mit der Entfernungspauschale beschränkt der Gesetzgeber in erster Linie die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte). Die Beschränkung auf 0,30 € für die Fahrtkosten pro Entfernungskilometer stellt eine zulässige Pauschalierung dar. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG gilt die Beschränkung auch für die Fahrten zwischen Wohnung und einer Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften. Nach § 9 Abs. 3 EStG gilt sie aber auch für die weiteren Überschusseinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) entsprechend. Bislang war jedoch nicht immer deutlich, welche praktische Bedeutung die Vorschrift bei den anderen Überschusseinkunftsarten haben kann. Der BFH hat nunmehr einen Sachverhalt für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG entschieden, bei der die Entfernungspauschale zu einer Beschränkung der Fahrtkosten führte.
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